Sportrecht

Sportrecht
Sport|recht,
 
die den Sport betreffenden Rechtsverhältnisse. Das Sportrecht umfasst zunächst den Sport betreffende Normen des staatlichen Rechts, die sich in fast allen Rechtsgebieten finden (z. B. im Vereinsrecht, zivil- und strafrechtliche Vorschriften über die Haftung für Schäden bei Körperverletzungen, Sportförderungsrecht). Des Weiteren besteht das Sportrecht aus Satzungen und Ordnungen der Sportverbände. In ihnen sind neben rechtlich bedeutsamen Verhaltensregeln die Durchführung sportlicher Wettbewerbe und die Auswahl für internationale Veranstaltungen geregelt.
 
Für Schäden (Körperverletzungen und Sachschäden) bei Sportausübung gilt im Grundsatz Zivilrecht; sie können - v. a. bei Mitgliedern von Verbänden - durch Unfallversicherungsschutz abgedeckt sein. Bei den einzelnen Sportarten gelten unterschiedliche Vorschriften und Sondergesetze. Bei Kampfspielen (z. B. Fußball und Handball, im Unterschied zu »parallel« betriebenen Sportarten wie Skilaufen und Golfspielen) nimmt der Spieler eine Sportverletzung in der Regel in Kauf, allerdings nur bei regelgerechtem Spiel; er kann daher solche Schäden nicht auf andere abwälzen. Ähnliches gilt für besonders gefährliche Sportarten (z. B. Automobilsport, Felsklettern). Beim Skisport beurteilt sich eine Verletzung nach dem Recht, das am Unfallort gilt; Ausnahme: Sind beide Beteiligte Deutsche, gilt deutsches Recht. Über Verstöße gegen die von den Verbänden gesetzten Ordnungen, v. a. des Wettkampfbetriebes, entscheiden regelmäßig die Sportgerichte. Diese sind keine Gerichte im Sinne des Art. 92 GG und in der Regel auch keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, sondern Vereinsgerichte, deren Zuständigkeit in den Verbandssatzungen festgelegt ist. Ihre rechtsstaatliche Befugnis zur Verhängung von Sanktionen sowie die Frage der Überprüfbarkeit ihrer Entscheidungen durch staatliche Gerichte sind zum Teil umstritten.
 
Die Rechtsverhältnisse organisierter Berufsspieler sind v. a. durch Verträge mit den Vereinen festgelegt, worin sich die Betreffenden in der Regel den Verbandssatzungen unterwerfen.
 
 
J. Schwarz: Bibliogr. zum S. (1984);
 
Einbindung des nat. S. in internat. Bezüge, hg. v. D. Reuter (1987);
 U. Weisemann u. U. Spieker: Sport, Spiel u. Recht (21997);
 J. Fritzweiler u. a.: Praxishb. S. (1998).

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Spọrt|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der rechtlichen Verhältnisse, Satzungen, Ordnungen o. Ä., die den Sport betreffen.

Universal-Lexikon. 2012.

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